Wahlberechtigung (Wahlen)

R.S., Monday, 17.09.2018, 16:10 (vor 2066 Tagen)

Hallo allerseits,

ich verfolge das Forum seit einiger Zeit und stelle eine etwas ungewöhnliche Fragestellung ein. Die Fragestellung hat sich aus den Besonderheiten unseres Arbeitgebers (Frankfurter Verein) und einer Schulung des Wahlvorstandes, bei der für unseren Arbeitgeber zuständigen Gewerkschaft, ergeben.

Der Frankfurter Verein ist ein freier sozialer Träger, der Angebote in verschiedenen Bereichen des Sozialbereiches anbietet. Unter anderem betreibt der Verein mehrerer Rehawerkstätten und eine überbetriebliche Ausbildungsstelle. In diesem Jahr muss der Verein erstmalig das förmliche Wahlverfahren anwenden und wir befinden uns augenblicklich in der Prüfung, welche Personengruppen Wahlberechtigt sind.

Bei vorliegender Schwerbehinderteneigenschaft gehen wir von einer Wahlberechtigung folgender Personengruppen aus:
- Auszubildende innerhalb der überbetrieblichen Ausbildungsstelle.
- Personen die, im Rahmen einer Betriebsintegrierten Beschäftigung, in Arbeitsprozesse außerhalb
einer Rehawerkstatt eingegliedert sind.
- Personen die innerhalb einer Außenarbeitsgruppe einer Rehawerkstatt tätig sind, wenn die
Außenarbeitsgruppe in andere Betriebsteile eingegliedert ist.

Unsererseits besteht Unsicherheit bezüglich der Wahlberechtigung von Personen, die innerhalb einer Rehawerkstatt und dort innerhalb einer Arbeitsgruppe, beschäftigt sind. Diese Personen Besitzen einen Werkstattvertrag, erhalten eine Art Vergütung (Werkstattlohn) und es werden Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt.
Wir haben bereits folgende Information erhalten. Die Gewerkschaft geht von einer Wahlberechtigung der Werkstattbeschäftigten aus und begründet dies mit verschiedenen Urteilen der Arbeitsgerichte. Das für uns zuständige Integrationsamt geht von keiner Wahlberechtigung aus. Das Integrationsamt begründet dies damit, dass es sich bei Mitarbeitern einer Rehawerkstatt nicht um Arbeitnehme im eigentlichen Sinne handelt. Wir gehen davon aus, bei unserem Arbeitgeber könnten ca. 150 Werkstattbeschäftigte das aktive Wahlrecht besitzen.
Ich möchte nachfragen, ob sich bereits andere Arbeitgeber um eine rechtssichere Klärung der Problematik bemüht haben.

Grüße und vielen Dank im Voraus

Rainer


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