Wahlberechtigung (Wahlen)

R.S., Tuesday, 18.09.2018, 09:29 (vor 2065 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
vielen Dank für deine zeitnahe Antwort. Der von dir aufgeführte Rechtsentscheid war uns bekannt und wird, auf Grund der Bedingungen der von unserem Arbeitgeber betriebenen Außenarbeitsgruppen, als Begründung für die Wahlberechtigung der Mitarbeiter/innen gewertet. Beide Außenarbeitsgruppen sind aus Rehawerkstätten räumlich ausgegliedert, die räumliche Distanz zu den Rehawerkstätten beträgt ca. 20 Kilometer. Eine Arbeitsgruppe ist in ein anderes Unternehmen eingegliedert und übernimmt dort Produktionsaufgaben. Aus unserer Sicht besteht für die Mitarbeiter/Innen dieser Außenarbeitsgruppe, Wahlberechtigung innerhalb des anderen Unternehmens. Die andere Arbeitsgruppe ist, an anderer Stelle, in den Frankfurter verein eingegliedert und übernimmt dort Produktionsaufgaben für ein anderes Unternehmen und den Frankfurter verein. Aus unserer Sicht sind besteht für die Mitarbeiter/Innen dieser Arbeitsgruppe, Wahlberechtigung innerhalb des Frankfurter Vereins.
Bezüglich der Wahlberechtigung von Mitarbeiter/Innen einer Rehawerkstatt, bezieht sich die Gewerkschaft auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003
Aktenzeichen: 7 ABR 27/02. Fundstelle: AiB 2004, 446
Die Gewerkschaft argumentiert, die Schwerbehindertenvertretung nimmt andere Aufgaben als der Werkstattrat war.

Grüße
Rainer


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