Zusammenlegung von Betrieben zur Wahl nicht mehr möglich - Vorgehen (Wahlen)

fisch21, Thursday, 11.10.2018, 11:35 (vor 2021 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

meine Frage bzgl. einer möglichen Zusammenlegung bezog sich auf folgende Regelung:

"Betriebe und Dienststellen, in denen weniger als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, können gemäß § 94 Abs.1 Satz 4 SGB IX für die Wahl mit anderen räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden (§ 94 Abs.1 Satz 4 SGB IX)"
Meine Frage war daher, hätte man grundsätzlich diese beiden Betriebe Köln und Dortmund bzgl. der Wahl der SBV zusammenfassen können, obwohl die Entfernung ca. 90 km ist.

Es wird definitiv noch eine Gesamt-SBV und eine Konzern-SBV gewählt. Wir haben ja neben den 2 Betrieben noch mehrere Lokationen/Betriebe und diverse GmbHs.

Die Dortmunder Kolleginn/en können doch auch jeden Fall von der alten/neu gewählten Gesamt-SBV vertreten werden, oder?

Viele Grüße,
Karl


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