Zusammenlegung von Betrieben zur Wahl nicht mehr möglich - Vorgehen (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 11.10.2018, 14:51 (vor 2035 Tagen) @ fisch21

Hallo albarracin,

Hallo,


meine Frage bzgl. einer möglichen Zusammenlegung bezog sich auf folgende Regelung:

"Betriebe und Dienststellen, in denen weniger als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, können gemäß § 94 Abs.1 Satz 4 SGB IX für die Wahl mit anderen räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden (§ 94 Abs.1 Satz 4 SGB IX)"

Mittlerweile ist das § 177 SGB IX

Meine Frage war daher, hätte man grundsätzlich diese beiden Betriebe Köln und Dortmund bzgl. der Wahl der SBV zusammenfassen können, obwohl die Entfernung ca. 90 km ist.

Genau deswegen habe ich den Begriff "Unternehmen" gefettet. Es handelt sich bei Euch (nach Deinen Angaben) um zwei verschiedene GmbHs - sprich um zwei verschiedene juristische Personen und somit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn um Unternehmen, nicht um Betriebe als Teil eines einzigen Unternehmens. Deswegen ist die o.a. Vorschrift nicht anwendbar


Es wird definitiv noch eine Gesamt-SBV und eine Konzern-SBV gewählt. Wir haben ja neben den 2 Betrieben noch mehrere Lokationen/Betriebe und diverse GmbHs.

Das hattest Du bisher nicht erwähnt.


Die Dortmunder Kolleginn/en können doch auch jeden Fall von der alten/neu gewählten Gesamt-SBV vertreten werden, oder?

Wenn es für Dortmund eine (zuständige) GSBV oder KSBV gibt, kann die natürlich die Rechte aus § 180 Abs. 6 Satz 1 oder 2 SGB IX geltend machen.


Viele Grüße,
Karl

--
&Tschüß

Wolfgang


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