Beschriftung Wahlumschlag (Wahlen)
Hallo rollo,
der Beschluss der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München 4 TaBV 38/07 vom 25.10.2007 wurde durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes 7 ABR 91/07 vom 29.07.2009 auf Rechtsbeschwerde aufgehoben. Das Verfahren wurde zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Damit hat der Satz "Die Stimmabgabe kann nach § 9 Abs. 2 SchwbVWO nur einheitlich für beide Funktionen, auf einem Stimmzettel, erfolgen." in der Randnummer 31 nach 4 TaBV 38/07 LAG München keine gültige Entscheidungsgrundlage.
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Gruß
Wolfgang