Erneute Einladung zum Vorstellungsgespräch infolge Verhinderung (Urlaub) (Einstellung)
Es geht hier um ein externes Stellenbesetzungsverfahren?
Dann sowieso ja, eine Dringlichkeit die dagegen sprechen würde muss dann ggf. vor Gericht nachgewiesen werden.
Hier wäre durch die Gleib, den PR und die SBV ein Fehler im Auswahlverfahren zu rügen, dem Bewerber bleibt eigentlich nur der Rechtsweg über das AGG oder eine Konkurrentenklage.
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Mit freundlichen Grüßen
Michael