Anspruch des SB auf seine Akten (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 25.10.2018, 12:45 (vor 2919 Tagen) @ Hotte

Moin Moin Hotte,

ich sehe es noch etwas anders. Alle Dinge die personenbezogen sind, können herausgegeben werden, aber Schreiben des PM, dass die Person den Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid abgegeben hat und nun in der Liste geführt wird, sollten auch wegen Wahlen etc. verbleiben, da die Person weiter in der Liste der Schwerbehinderten geführt werden wird und ansonsten die nächste SBV sich über das Fehlen des offiziellen Schreiben des PM wundern wird und fehlende Beteiligung anmahnt, die aber stattgefunden hatte.

Dieses gilt aus meiner Sicht grundsätzlich. Scheidet ein/e Kollege/in aus dem Betrieb aus und möchte ihre/seine Akte mitnehmen, darf er/sie dieses ebenfalls bis auf die oben erwähnten Schreiben und andere personalrechtliche Stellungnahmen des Arbeitgebers gerne tun, um bei Erhöhungsanträgen etc. auf dem bisherigen aufzubauen, falls sie/er sich keine Kopien gemacht hat.

Liebe Grüße

Hendrik


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