Aussetzung/Ordnungwidrigkeit (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 26.10.2018, 14:49 (vor 2918 Tagen) @ lolarollt

Hallo,

zumindest in der Unterrichtung über die geplante Schulung kann ich Deine Forderung im Gegensatz zu meiner Vorposterin nachvollziehen.
Wenn ich in den LPK-SGB IX, Düwell, § 178 Rn 36 schaue, finde ich eine bewußt niedrige Schwelle für die Unterrichtungspflicht des AG. Für Düwell genügt bereits ein "mittelbarer" Bezug zu Behinderung, wenn der AG eine Maßnahme plant.
Weiter schreibt Düwell zur Bedeutung des Wortes "berühren" im § 178: "... sich eine Arbeitgebermaßnahme auf das Beschäftigungsverhältnis schwerbehinderter Menschen besonders auswirken kann, ohne die Auswirkung zwingend eintreten muß." (Grammatikfehler wie im Original).

Daß sich Art, Umfang und Inhalt einer Schulung von Führungskräften zum SGB IX besonders auf das Beschäftigungsverhältnis schwerbehinderter Menschen auswirken kann, habe ich erst letztes Jahr selber feststellen müssen, da ohne die Intervention der SBV ein lücken- und fehlerhaftes Schulungskonzept für unsere FK angewendet worden wäre.
By the way: Die Nichtinformation über diese Schulung für FKs ist derzeit Gegenstand eines Beschlußverfahrens vor dem hiesigen ArbG. Beim Gütetermin stellten weder der Richter noch der ArbG (vertreten von einer großen Anwaltskanzlei) in Frage, daß die SBV über derartige Schulungen, die das SGB IX zum Inhalt hat, zu unterrichten und ggfs. auch anzuhören ist.

Ich bin in derselben Angelegenheit (mehrere Verletzungen der Informations- und Anhörungspflicht des AG) wie beschrieben derzeit vor dem ArbG. Ich kann Dir nur raten, wenn Du anders nicht mehr weiter kommst, ebenfalls den Weg über das Beschlußverfahren vor dem ArbG zu wählen. Bei diesem Verfahren wird dann im Idealfall ein Bußgeld für jeden weiteren Verstoß in der Zukunft festgelegt. Das ist eine wesentlich nachhaltigere Maßnahme im Vergleich zu einem Bußgeld für Verstösse in der Vergangenheit, die - wenn überhaupt - von der AA festgelegt würden. Allerdings ist das Verfolgungsinteresse der AA sowieso sehr schwach ausgebildet - die allermeisten diesbezüglichen Verfahren werden eingestellt.

@Garda: Natürlich unterliegt die betriebliche Weiterbildung im Bereich der Betriebsverfassung von A-Z der Beteiligung und Mitbestimmung des BR, soweit es nicht um ltd. Angestellte handelt. Ich empfehle Dir mal einen Blick in die §§ 96 - 98 BetrVG.

--
&Tschüß

Wolfgang


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