Aussetzung/Ordnungwidrigkeit (Umgang mit Arbeitgeber)

Monica99, Friday, 26.10.2018, 15:40 (vor 2918 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

ich sehe hier auch keine Beteiligungs- oder Unterrichtungspflicht des AG gegenüber der SBV. Denn es ist eben KEINE Maßnahme der AG der die Schwerbehinderten entsprechend dem SGB IX betrifft. Er schult nur was seine Pflicht ist die Führungskräfte und Vorgesetzte, damit diese das SGB IX kennen und dann auch beachten.

Die Beteiligung des SBV würde nur dann einsetzen, wenn der AG Maßnahmen planen würde welche Schwerbehinderte betreffen. Dann aber nicht bei den Schulungen sondern den Maßnahmen. Also möglichen Dingen in der Zukunft bei denen diese Kräfte das SGB IX beachten sollen/müssen.

By the way: Die Nichtinformation über diese Schulung für FKs ist derzeit Gegenstand eines Beschlußverfahrens vor dem hiesigen ArbG. Beim Gütetermin stellten weder der Richter noch der ArbG (vertreten von einer großen Anwaltskanzlei) in Frage, daß die SBV über derartige Schulungen, die das SGB IX zum Inhalt hat, zu unterrichten und ggfs. auch anzuhören ist.

Also weist auch Du nicht, noch nicht ob der AG hier die SBV beteiligen/ unterrichten muss. Selbst wenn auch ArbG dieses hier feststellen würde, könnte man sich nicht darauf verlassen. Denn es wäre "nur" ein ArbG Urteil. Also auch nur für diesen ArbG Bereich gültig. Ob eine solche Entsheidung dann vor dem BAG Bestand hätte kann man in Frage stellen. Auch ist leider bekannt, dass gerade viele AbrG Richter das SGB IX nicht besonders gut kennen.

--
mfg Monica


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