Muss der Wahlvorschlag auch Stellvertreter enthalten? (Wahlen)
Hallo Thomasr,
auch diese Antwort ist in der SchwbVWO zu finden. Der Wahlvorstand hat nach § 3 SchwbVWO die Liste der Wahlberechtigten aufzustellen. Diese Liste der Wahlberechtigten ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszulegen.
Wahlbewerber haben ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl und können gemäß § 4 SchwbVWO die Liste einsehen. Der Ort zur Einsicht der Liste muss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 SchwbVWO im Wahlausschreiben angegeben werden.
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Gruß
Wolfgang