Keine Kündigung, aber auch keine Beschäftigung (Allgemeines)

JS, Land Brandenburg, Friday, 07.12.2018, 20:43 (vor 1965 Tagen) @ PeterhansA

Hier müsste mE die sogenannte "Nahtlosregelung" nach § 145 SGB III greifen, Arbeitslosengeld jedoch in Höhe des Krankengeldes.
Voraussetzung hierfür: man ist weiterhin krank geschrieben und die Arbeitsfähigkeit kann grundsätzlich wiedererlangt werden.
Dies wird die BA natürlich "in Frage" stellen müssen und auferlegen, dass man eine medizinische Rehabilitation beantragen müsse - Optionsrecht, aber dies kann ja geschehen.

Dann würde im Rahmen der medizinischen Rehabilitation im Anschluss bzw. parallel höchstwahrscheinlich auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft... solange noch Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und Eingliederung am Arbeitsleben besteht, würde auch Anspruch auf ALG bzw.Überbrückungsgeld bestehen...

Zeitgleich kann auch die SBV die Kündigungsprävention nach § 167 Abs. 1 SGB IX und das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX im Blick haben und den Arbeitgeber, das Integrationsamt und den BR ins Boot holen.

Sollten LTA aussichtsreich durch den Rehabilitationsträger bewilligt werden, könnten Eingliederungszuschüsse den "neuen" innerbetrieblichen Arbeitsplatz oder eine für den Arbeitgeber "kostenlos" erworbene und befürwortete Qualifikationsmaßnahme des Mitarbeiters ihn motivieren zusätzlich, intensiver zu prüfen...und wegen besonderer Benachteiligung und drohendem Arbeitsplatzverlust der BR auf eine interne Ausschreibung verzichten.

Falls irgendjemand hier diesbezüglich meiner Betrachtung Ergänzungen oder Korrekturen hat, gerne :-)

MFG JS


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion