Vorteil bei SBV Wahl? Privatadressen sbM? (Wahlen)

WoBi, Thursday, 27.12.2018, 19:11 (vor 1950 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

schupoberlin hat geschrieben, dass der Vertrauensmann an ca. 350 Beschäftigte „Wahlwerbung“ per Post versendet hat. Aus dem Text ist für „einen unbeteiligten (vernünftigen) Dritten“ nicht ersichtlich, was der Inhalt der Postaussendung war. Über den Inhalt der Aussendungen liegen keinerlei verwertbare Angaben vor. Man kann „Wahlwerbung“ mit „Werbung für die Wahl“ auch im Sinne des Wortes wörtlich umdeuten. Doch auch dieses sagt nichts darüber aus, ob dies eine allgemeine Information oder eine persönliche, also Eigenwerbung war.

Wenn es eine Information der SBV war, ist die DGSVO nur bedingt anwendbar. Denn es wurden dann vom Arbeitgeber der SBV per gesetzliche Grundlage bereitgestellte Daten verwendet. Hier sind die Transparenz- und Dokumentationspflichten relevant.

Problematisch wäre nur die Verwendung von Adressen, die dem Wahlvorstand durch den Arbeitgeber bereitgestellt worden sind. Denn diese Adressen sind zweckgebunden durch den Wahlvorstand ausschließlich für die Wahldurchführung zur Nutzung erlaubt. Hier würde die DGSVO bzw. die Fassung des BDSG mit dem genannten Datum greifen.

Hier zeigt sich der schmale Pfad im Handeln der gewählten Vertrauensperson und die Verantwortung für seine Handlungen.

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Gruß
Wolfgang


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