Unterlagen im Bewerberverfahren (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 22.01.2019, 16:36 (vor 1927 Tagen) @ Avd212

Hallo,

die Einsicht in die Bewerberunterlagen durch die SBV ist doch in § 178 Abs. 2 Satz 4 geregelt. Dabei sind alle Unterlagen vorzulegen, auf die sich der AG bei seiner Entscheidung stützt.
Dabei bedeutet "Einsichtnahme", daß Dir ausreichend Gelegenheit gegeben wird, alle Unterlagen vergleichend betrachten zu können - auch diejenigen der nichtbehinderten Bewerber (Düwell in LPK-SGB IX, § 164 Rn 150, § 178 Rn 45).

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&Tschüß

Wolfgang


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