Unterlagen im Bewerberverfahren (Einstellung)
Hallo,
die Einsicht in die Bewerberunterlagen durch die SBV ist doch in § 178 Abs. 2 Satz 4 geregelt. Dabei sind alle Unterlagen vorzulegen, auf die sich der AG bei seiner Entscheidung stützt.
Dabei bedeutet "Einsichtnahme", daß Dir ausreichend Gelegenheit gegeben wird, alle Unterlagen vergleichend betrachten zu können - auch diejenigen der nichtbehinderten Bewerber (Düwell in LPK-SGB IX, § 164 Rn 150, § 178 Rn 45).
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&Tschüß
Wolfgang