Schwerbehinderte Bewerber (Allgemeines)

WoBi, Friday, 25.01.2019, 22:11 (vor 2825 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

das mit dem Aussetzen durch die SBV gegenüber dem BR nach § 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX hat einen "Pferdefuß", der in § 178 Abs. 4 Satz 3 SGB IX mit "Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert." beschrieben ist. Im BetrVG ist dies in § 35 geregelt.
Der "Pferdefuß" liegt in § 99 Abs. 3 BetrVG, der eine fiktive Zustimmung nach Fristablauf regelt: "Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt."
Trotz Aussetzung wird die personelle Maßnahme, hier Einstellung automatisiert gültig, selbst wenn der BR seine Zustimmung wegen der Aussetzung nicht erteilen kann. Dieses ist besonders zu beachten, wenn es um Kündigung geht. Ist eigentlich nur Sinnvoll, wenn der BR im voreilenden Gehorsam einer Kündigung zustimmen will und die SBV einen Fristablauf, also Zeit für die Person schaffen will. Möchte der BR nach § 102 BetrVG widersprechen, würde ein Aussetzen gegen die zu kündigende Person wirken.

Die Aussetzung durch die SBV gegenüber dem Arbeitgeber nach § 178 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann die Vorlage bei BR zeitlich verhindern oder eine Bearbeitung durch den BR hemmen.

Im vorliegenden Fall einer Einstellung einer Unterstützungsperson für den BR hat der Arbeitgeber unter Umständen kein Interesse und die Aktivität der SBV ist ein willkommener Anlass die Stellenbesetzung zu verzögern.

Aussetzungen habe ich nur in Absprache mit dem jeweiligen anderen Gremium aus taktischen Gründen z.B. bei Betriebsvereinbarung oder Interessensausgleich / Sozialplan angewendet.
Sonst kann das Verhältnis zur Kollektivvertretung erheblich leiden.

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Gruß
Wolfgang


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