Nachrücker nach Verwaltungsreform (Wahlen)

Wolfgang E., Saturday, 10.06.2006, 16:34 (vor 6539 Tagen) @ wolfgang persch

» Zwei Amtsfilialen wurden unter ein Dach vereint. Die bisherige erste SBV-Stellvertreterin kam nicht mit unter das gemeinsame Dach und somit rückte der bisherige zweite Stellvertreter auf ihre Stelle.

1.
Bei dieser Verwaltungsreform ist nach meiner Meinung zunächst vorrangig zu prüfen, ob wegen dieser „Vereinigung“ das Amt der bisherigen Schwerbehindertenvertretung(en) durch die Umorganisation „wegen wesentlicher Veränderung von Organisationseinheiten“ erloschen ist. Gab es vor der „Vereinigung“ bei beiden „Amtsfilialen“ jeweils eine SBV oder nur bei einer der „Amtsfilialen“> Gibt es denn zur Frage des Erlöschens des Amts der SBV keine Stellungnahme der SBV-Stufenvertretungen bzw. der Dienststellen>

„Das Amt der SBV erlischt, wenn eine Dienststelle mit einer oder mehreren selbständigen Dienststelle/n in der Weise zusammengelegt wird, dass jede der beteiligten Dienststellen ihre bisherige Aufgaben- und Organisationsidentität verliert und eine ganz neue Dienststelle gegründet wird. In diesem Fall endet das Amt aller Schwerbehindertenvertretungen der früher selbständigen Dienststellen. In diesem Fall bleibt die SBV der Dienststelle im Amt, in der die meisten Beschäftigten tätig waren. Das Amt der anderen Schwerbehindertenvertretungen erlischt jedoch.“
(Wahlbroschüre, Nr. 2.2)

2.
Außerdem müsste zusätzlich geprüft werden, ob und ggf. wie lange das Amt der bisherigen SBV als Übergangsmandat weiter besteht. Gibt oder gab es nach der „Vereinigung“ Regelungen für Übergangspersonalräte, die entsprechend auf die SBV anzuwenden sind> Näheres zum Übergangsmandat unter
www.schwbv.de/forum/index.php>id=2399

» Bei der Stellvertreterwahl 2002 hatte sich aber noch eine dritte Person zur Wahl gestellt, hat es aber von der Stimmenzahl "nicht gepackt". Darf die amtierende Vertrauensperson durch das Nachrücken der bisherigen zweiten, stellvertretenden Person, diese dritte, nicht gewählte Person als nunmehr zweite stellvertretende Person bestimmen>

Nein, nur „gewählte stellvertretende Mitglieder“ können nachrücken. Das Nachrücken erfolgt „automatisch“ kraft Gesetzes (§ 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX) und nicht durch Entscheidung der Vertrauensperson, die insoweit keinerlei Entscheidungsbefugnis hat mangels Rechtsgrundlage. Eine solche Entscheidung der Vertrauensperson wäre daher rechtsunwirksam. Nachrücker kann nur sein, wer gewählt ist, da es sich ja um ein Wahlamt handelt. Stellvertreter werden nicht bestimmt, sondern gewählt.

» Von der „Größe des Amtes“ her dürfen wir „zwei“ stellvertretende Personen wählen.

Die Wahlversammlung beschließt vor dem Wahlgang die Zahl der Stellvertreter (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO). Anders als im förmlichen Wahlverfahren (§ 2 Abs. 4 SchwbVWO) ist keine vorherige Erörterung mit der SBV, dem PR und dem Arbeitgeber über die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder gesetzlich vorgeschrieben. Die Zahl der Stellvertreter hängt also nicht von der „Größe des Amts“ ab, sondern alleine von der Entscheidung der Wahlversammlung oder des Wahlvorstands für die damalige Stellvertreterwahl 2002.


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