Teilnahme an Fraktionssitzung einer Gewerkschaft (Umgang mit BR / PR)

WoBi, Thursday, 06.06.2019, 16:34 (vor 1778 Tagen) @ Sheldor

Hallo Sheldor,

hier geht es um die Grundeinstellung der gewählten Personalräte und die Ausgestaltung des Personalvertretungsrechtes durch den jeweiligen Gesetzgeber. Die Gesetzgeber haben eine geteilte Interessensvertretung durch die Zweiteilung (früher Dreiteilung – Arbeiter) in Beamte und Angestellte geschaffen. Die zwei Gruppen haben unterschiedliche Möglichkeiten der Abstimmungsgestaltung.
Zusätzlich kommen die verschiedenen Interessensgruppen die sich zur Wahl stellen zum Tragen und auch gewählt werden. Es sind dann aber gewählte Interessensvertreter der Angestellten und Beamten der Dienststelle. Sie haben die Interessen der Kolleginnen und Kollegen zu vertreten und zwar unabhängig und weisungsfrei als gleichberechtigte Mitglieder im Gremium. Der Souverän ist das Gremium (Beschlussfassung) und dort hat die Meinungsfindung durch Diskussion zu erfolgen. Weshalb meiner Meinung nach jeder gewählte Interessensvertreter Rhetorikkenntnisse benötigt.

Solle Vorbesprechungen einzelner Personalräte zur Meinungsfindung während der Arbeitszeit sind bei großen Gremien oder häufige Teilnahme von Ersatzmitgliedern sicher zweckmäßig, um z.B. die Meinung des zu Vertretenden einzuholen und den nicht so intensiv eingebundenen Ersatzmitgliedern die Vorgeschichte aufzuzeigen, damit dieser ihre Meinung zu den Abstimmungspunkten erarbeiten können. Es sind sitzungsvorbereitende Gespräche zur anstehenden Personalratssitzung. Im Personalrat gibt es keine Fraktionen, sondern nur Gruppen.
Versammlungen der einzelnen Gewerkschaften sind in der Freizeit durchzuführen.

Den aufgezeigten „Fraktionszwang“ kann z.B. mit geheimen Abstimmungen unterlaufen werden. Für dich als SBV ist die Diskussion und die Möglichkeit die Interessen von behinderten Kolleginnen und Kollegen einzubringen zu können von besonderer Bedeutung. Da ist ein „festgeschriebenes“ Abstimmungsverhalten ohne Berücksichtigung der aktuellen Argumentation der SBV hinderlich. Hier hilft das Hinterfragen der einzelnen Gremiumsmitglieder und das Gespräch vor der jeweiligen Sitzung mit den einzelnen Gewählten. Damit die SBV was im Gremium bewegen kann, braucht sie 50% der Stimmen und einen Freund.

In Sachsen und Bayern im Geltungsbereich des landesspezifischen Personalvertretungsrechtes kann die SBV unter bestimmten Bedingungen selbst mitabstimmen. Da reichen 50% aus, um eine Abstimmung auf Stimmengleichheit und damit auf „Nein“ zu setzen.

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Gruß
Wolfgang


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