Neuwahl bei neuer Struktur (Gesamt-Konzern-SBV)

Cebulon, Wednesday, 10.07.2019, 20:33 (vor 1761 Tagen) @ WoBi

Deshalb hat die GSBV die Wahlvoraussetzungen regelmäßig zu prüfen und dann auf eine Wahl einer örtlichen SBV, analog einer Erstwahl, hinzuwirken.

Ja klar! Darauf hinwirken analog § 176 SGB IX ist das eine, initiieren per Bestellung oder einleiten per Einladung laut der SchwbVWO das andere.

Also zu einer Wahlversammlung oder einer Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen.

Das wäre aber so nicht stringent: Wenn Einladung zur Wahlversammlung bei vereinfachten Wahlen (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO) – dann wäre doch folglich nur konsequent die Bestellung des Wahlvorstands bei förmlicher Wahl durch die GSBV (§ 1 Abs. 1 SchwbVWO), oder? Warum sollte hier „rechtsvergleichend“ nur in einem Fall der Abs. 1 anwendbar sein bei vereinfachter Wahl - im anderen Fall aber nicht bei förmlichen Wahlen?

Konsequent wär‘s m.E. dann und nur dann, wenn in beiden Fällen der Absatz 1 greift oder in keinem der Fälle, aber nicht mal so und mal so – weil sonst nur beliebig.

Die Regelung in § 19 SchwbVWO ist „abschließender Natur“, weitere Stellen sind deshalb „nicht einladungsbefugt“ (so Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 19 Rn. 19 und 21). Gleiches gilt sinngemäß für förmliche Wahlen nach § 1 SchwbVWO.

Gruß,
Cebulon


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