Neuwahl bei neuer Struktur (Gesamt-Konzern-SBV)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 11.07.2019, 08:45 (vor 1761 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

ich verstehe Deinen Einwand nicht so ganz.

Düwell selbst befasst sich in seinem Kommentar doch nicht enger mit dem Wahlrecht.

Dieser Teil wird von Sachadae kommentiert und der bejaht das Initiativrecht der GSBV (Versammlungseinladung) im Rahmen der Ersatzvertretung für beide Wahlen ausdrücklich.
(LPK SGB-IX, Sachadae, § 1 SchwbVWO Rn 35 bzw. § 19 SchwbVWO Rn 24f)

--
&Tschüß

Wolfgang


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