Liste der sb Mitarbeiter ständig fehlerhaft und unvollständig (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo Trine,
als Hintergrundinformation. Nach § 163 Abs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen.
Wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur laufenden Führung des Verzeichnisses nicht nachkommt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX vor. Den Ordnungswidrig handelt wer entgegen § 163 Abs 1 SGB IX ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Dies nur, falls der Arbeitgeber dir "dumm" kommt und einen berechtigten Auskunftsanspruch nicht nachkommen will.
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Gruß
Wolfgang