Welche Informationen als Stellvertreter? (Allgemeines)

Cebulon, Friday, 02.08.2019, 13:55 (vor 1741 Tagen) @ Nobi69

erst wenn VP verhindert ist ... was bei Krankheit und Urlaub nicht automatisch sein muss ... kommt der Stelli zum Zuge und übt dann das Amt mit allen Rechten aus.

Hallo Nobi, da wird teils zu dem Punkt wohl "interessengeleitet" viel "geplappert". Hier greift im Zweifel stets Verhinderungsvertretung und zwar automatisch kraft Gesetzes. Michael hat das im Forum sehr schön auf den Punkt gebracht und vor allem verlässlichen Kommentar zitiert, in dem das alles fundiert mit Rechtsprechung herausgearbeitet wird. Allenfalls atypischer Ausnahmefall und wirklich nur dann, wenn eine VP bspw. trotz ihres Jahres- oder Zusatzurlaubs selbst mal an einer ganz bestimmten Sitzung des Betriebsausschusses oder z.B. an Vorstellungsgesprächen teilnehmen will (dann aber ohne Vergütung und ohne Freizeitausgleich und auf eig. Kosten als "Freizeitvergnügung"!!!), und zweitens dass das zuvor gehörig bekundet wird ggü. Arbeitgeber, Stelli bzw. Betriebsrat, sonst nicht gemäß der ständigen langjährigen Rechtsprechung rauf und runter durch alle Instanzen!

Das schließt selbstverständlich auch notwendige Abstimmung untereinander mit ein, auch wenn nicht eigens erwähnt wie bei Heranziehung nach § 178 Abs. 1 letzter Satz SGB IX.

Andere sagen wieder, die VP kann seine Stelli zu Sitzungen und Ausschüssen schicken, wenn er selbst keine Lust hat.

Fehlende "Lust" allein rechtfertigt im Rechtssinne natürlich keinerlei Verhinderungsvertretung nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. VP wurde schließlich nicht gewählt, dass sie nur nach Lust & Laune ihr Mandat ausübt.

Gruß,
Cebulon


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion