§ 165 nach erfolgloser Prüfung (Einstellung)

P.Stephan, Oldenburg, Tuesday, 20.08.2019, 09:29 (vor 1712 Tagen)

Hallo,

ich suche mal wieder eine Bestätigung oder Meine Sicht der Dinge ist falsch.

§ 165 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach erfolgloser Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neue Arbeitsplätze (§ 156).

Diese Überprüfung betrifft jetzt alle Mitarbeiter oder nur die Mitarbeiter mit einer Behinderung ?
Erst in Satz 3 ist die Rede von schwerbehinderten Menschen wenn sie sich um eine solche Stelle beworben haben.
dies würde bedeuten erst mal intern zu prüfen ob es Mitarbeiter gibt die auf diese Stelle versetzt werden könnten.
Dabei sollte meiner Meinung nach der PR schon bei der Überprüfung beteiligt werden und nicht erst zum Ergebnis (§ 164 Abs.1 Satz 6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligt der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs.2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.

Vielleicht fällt Euch dazu was ein.

Danke
Stephan


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