§ 165 nach erfolgloser Prüfung (Einstellung)

WoBi, Tuesday, 20.08.2019, 18:46 (vor 1709 Tagen) @ P.Stephan

Aber warum - ist doch eindeutig im Gesetz vorgegeben?
Der PR ist zeitgleich durch den Arbeitgeber anzuhören. Hat aber keine Mitbestimmung, sondern Anhörungsrechte nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz.

Es wird deutlicher, wenn der Gesetzestext von § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX vom Originaltext
"Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an."
in der Verweisung aufgelöst wird:
"Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören den Personalrat an."

Warum dieser "Kunstgriff" des Gesetzgebers?
Verschiedene Rechtsgrundlagen der unterschiedlichen Interessensvertretungen mit unterschiedlicher Ausprägung der jeweiligen Vertretungsrechte.

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Gruß
Wolfgang


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