Barrierefreiheit (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 27.08.2019, 23:40 (vor 2612 Tagen) @ Karin73

Hallo Karin73,

für die allgemeine Barrierefreiheit in der Gemeinde ist der Behindertenbeauftragte zuständig.
Ob die "Tragetätigkeit" eine geschuldete Arbeitsleistung der KollegInnen ist, sollte der Personalrat prüfen. Stelle mir gerade das Bild vor, wenn ein Bürger mit einem großen und schweren Elektrorollstuhl die gemeindliche Dienstleistung in einem oberen Stockwerk in Anspruch nehmen muss. Also größer 200 kg über mehrere Treppen. Da hätte ich als oberster Dienstherr wegen der Haftungsfrage schlaflose Nächte.
Dies könnte die SBV im Monatsgespräch thematisieren. Der PR könnte den Gesundheitsschutz ansprechen.

Die Gemeinde hat die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für den Zugang zur Beschäftigung nach Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG zu treffen. Angemessene Vorkehrungen sind konkret individuelle Maßnahmen, die Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung ermöglichen. Durch die Unterlassung ergibt sich die Besonderheit der Benachteiligung hinsichtlich des Merkmals der Behinderung. Es ist erforderlich, durch aktives Tun einen Zugang zur Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Bei der Nichterfüllung dieser Verpflichtung kommt ein schuldhaftes Handeln und damit Schadenersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG in Betracht.
Für eine Benachteiligung kommt es auf ein Verschulden nicht an.

Die SBV kann vor jeder Stellenausschreibung im Rahmen der Prüfpflicht nach § 164 Abs. 1 SGB IX auf diesen Umstand hinweisen. Werden behinderte Menschen wegen der fehlenden Barrierefreiheit abgelehnt, kann der PR die Zustimmung zur Einstellung verweigern.

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Gruß
Wolfgang


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