Beteiligung der SBV am Bewerbungsverfahren (Einstellung)

Andreas-B, Wednesday, 04.09.2019, 13:57 (vor 1702 Tagen) @ albarracin

Deine Quelle - die man bei solchen Zitaten immer anführen sollte - benutzt eine veraltete §§-Nummerierung.
Das Du gem. § 179 Abs. 2 Satz 4 SGB IX das Recht hast, alle Bewerberunterlagen eines Verfahrens zur Einsicht zu bekommen, wenn sich mindestens ein schwerbehinderter/gleichgestellter Mensch beworben hat, steht außer Frage und wird auch in der Literatur nicht angezweifelt.

§179 sind die persönlichen Rechte und Pflichten der VP.. handelt es sich dabei vllt. um einen Tippfehler?
Exemplar vom 01.01.18


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