Datenschutz im Bewerbungsverfahren (Allgemeines)

sbv-nl-west, NRW, Thursday, 12.09.2019, 09:29 (vor 2596 Tagen) @ Bertram_B

Hallo Bertram_B,

Siehe Suchfunktion "E" wie Einstellung.

Stichwörter sind hier:

  • Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen
  • Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen sofern für die Stelle eine Bewerbung eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen vorliegt.

Natürlich kann man im Zuge des §178 SGB IX, den § 238 Abs. 2 SGB IX heranziehen. Es können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Die beste Lösung wäre aber, wenn dein BR die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG auspricht, weil die SBV zuvor nicht beteiligt wurde. Der AG müsste sich die Verweigerung des BR vor dem Arbeitsgericht ersetzen lassen.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west


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