Datenschutz im Bewerbungsverfahren (Allgemeines)
Hallo Bertram_B,
Siehe Suchfunktion "E" wie Einstellung.
Stichwörter sind hier:
- Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen
- Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen sofern für die Stelle eine Bewerbung eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen vorliegt.
Natürlich kann man im Zuge des §178 SGB IX, den § 238 Abs. 2 SGB IX heranziehen. Es können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die beste Lösung wäre aber, wenn dein BR die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG auspricht, weil die SBV zuvor nicht beteiligt wurde. Der AG müsste sich die Verweigerung des BR vor dem Arbeitsgericht ersetzen lassen.
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Liebe Grüße
sbv-nl-west