Aufbewahrungsfristen von Bewerbungsunterlagen (Einstellung)
wir bewahren diese Daten immer mindestens 1 Jahr ab Stellenausschreibung auf
Hallo, das halte ich so pauschal für problematisch, da eine so lange Aufbewahrung von einem Jahr (und länger) i.d.R. nicht erforderlich ist. Die sehr kurze und deshalb vielfach kritisierte AGG-Frist beträgt m.W. in aller Regel gerade mal zwei Monate nach § 21 Abs. 5 AGG. Für solch eine Jahresfrist bedürfte es grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung der Bewerber. Sonst besteht ein Rechtsanspruch auf Löschung/Vernichtung wegen Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts nach BAG, 06.06.1984 - 5 AZR 286/81.
Dazu die BfDI-Ansicht amtlicher "Datenschutz-Gurus":
„Die Bewerbungsunterlagen sind bei einer ablehnenden Bewerbung nach sechs Monaten ab Zugang der Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zurückzugeben oder aber zu vernichten ...“
Gruß,
Cebulon