Aufbewahrungsfristen von Bewerbungsunterlagen (Einstellung)

WoBi, Thursday, 09.01.2020, 22:34 (vor 1558 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

Die Frist zB nach § 15 Abs. 4 AGG
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html

beträgt zwei Monate

Dies ist nur die Frist, innerhalb der ein Anspruch schriftlich geltend gemacht werden muss. Im Falle einer Bewerbung beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG), nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, in dem der Bewerber von seiner Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klageeinreichung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches gewahrt werden.

Damit dürfte ein Frist von 6 Monate bereits knapp bemessen sein, denn die SBV muss erst von der Geltendmachung und der Klageerhebung Kenntnis erlangen. Dies kann schwierig sein, wenn der Arbeitgeber es nicht an die "große Glocke" hängt bzw. die Geltendmachung an einen anderen Standort, weil die vertretungsberechtigte Person dort tätig ist, sendet.

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Gruß
Wolfgang


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