SBV Grundschulung Pflicht (Seminare / Fortbildung)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 16.01.2020, 14:22 (vor 1562 Tagen) @ Contador

Moin Moin Contador,
hat Euer Betrieb genug Schwerbehinderte, dass Sie als dritte Stellvertreterin direkt herangezogen werden kann, dann ist der Schulungsanspruch gesetzlich vorgeschrieben. Kommt Sie aufgrund Krankheit, Verhinderung, Urlaub der Vertrauensperson und des 1. und 2. Stellies oft ins Amt, würde ich das identische versuchen. Wenn Sie sich in einem der beiden Fälle weigert, sich schulen zunlassen, würde ich erst einmal nach den Gründen, kleines Kind zu Hause, keine Betreuung o.ä. fragen und dann nach Lösungen suchen, wie z.B. ob es Seminare mit Kinderbetreuung gibt.

Wird einfach grundlos abgelehnt, würde ich sie nach der Motivbation für die Wahl fragen und wie sie ohne Kenntnisse der Rechte und Pflichten der SBV tätig sein will. Ob und wie weit Du gehen willst, bis hin dazu, dass Du sie ohne Fachkenntnisse nicht einsetzen kannst und wirst, musst Du entscheiden. Wenn für eine Aufgabe in Heranziehung oder Vertretung Fachkenntnisse erforderlich sind, und weder Du noch 1. und 2. können, dann wärst Du gezwungen die/den 4. heranzuziehen oder als Vertretung zu benennen. Ob dieses rechtlich möglich ist, würde ich mit dem Integrationsamt vorher abklären. Auch das Gespräch und/oder ein Folgegespröch würde ich mit dem Integrationsamt und der 3. Stellie führen.

Nebenbei die Ablehnung des LVR würde ich mir von dieser Stelle schriftlich begründen lassen, da die Themeninhalte doch stark abweichen.

Liebe Grüße

Hendrik


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