SBV - Amt niederlegen (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 21.01.2020, 11:41 (vor 1551 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

ich bin bislang davon ausgegangen, dass wenn die Vertrauensperson beispielsweise jetzt erklärt, zum 01.04. ihr Amt niederzulegen, dass dann auch bei nur einem Stellie, diese/r zu diesem Zeitpunkt Vertrauensperson wird und somit auch für eine Wahlversammlung zu einer Neuwahl des Stellies für eine Amtszeit ab diesem Zeitpunkt eingeladen, bzw. eine förmliche Neuwahl für einen Stellie ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden kann.

Dieses sehe ich auch in § 21 und § 19 Schwerbehindertenwahlordnung bei vereinfachtem Wahlverfahren und §1 und 17 bei förmlichen Wahlverfahren bestätigt.
Vereinfachtes Wahlverfahren:

§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.

§ 19 Vorbereitung der Wahl
(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.

(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.


§ 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.


§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.

Daher gilt dieses auch für einen geplanten Rücktritt von diesem Ehrenamt.

Liebe Grüße

Hendrik


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