Zwang zur Einleitung einer Neuwahl (Wahlen)
Hallo,
1.
Ja gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ("werden … gewählt")
2.
Bei nicht nur vorübergehendem Erreichen von 5 Wahlberechtigten
3.
MUSS: GSBV bzw. ggfs. KSBV
KANN: BR/PR, 3 Wahlberechtigte, Integrationsamt
4.
Keine. Die Verletzung der Pflicht der GSBV bzw. KSBV, auf die Wahl "hinzuwirken", ist nicht mit Sanktionen belegt.
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&Tschüß
Wolfgang