Zwang zur Einleitung einer Neuwahl (Wahlen)

SFliege, Thursday, 06.02.2020, 14:52 (vor 1513 Tagen) @ albarracin

Zuerst die Fakten:

Es besteht nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX der Rechtsanspruch ab 5 Schwerbehinderten eine Schwerbehindertenvertretung wählen zu können. Wenn die Schwerbehinderten aber keine Vertretung wählen wollen, dann haben sie auch keine Vertretung.

Sofern keine fünf Schwerbehinderten vorhanden sind, können mit Zustimmung des Integrationsamtes auch räumlich nahe Betriebe zusammengefasst werden, damit eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann.

Nun meine Auslegung:

Nachdem bei der letzten Wahl mit Zustimmung des Integrationsamtes Betriebe zusammengefasst wurden, ist die jetzige Schwerbehindertenvertretungen in den zusammengefassten Betrieben vollkommen rechtmäßig gewählt und somit rechtmäßig im Amt.
Die gewählten Schwerbehindertenvertretungen bleiben für die Amtsperiode im Amt, sofern sie nicht zurücktreten oder ihr Amt aus gesetzlichen Gründen erlischt.
Diese gewählte Schwerbehindertenvertretung vertritt alle zur Wahl zusammengefassten Betriebe, d.h. "alle Schwerbehinderten verfügen bereits über eine von ihnen gewählte Vertretung".
Nachdem keine strukturelle Veränderung, wie bei einer Betriebsspaltung eingetreten ist, entsteht auch kein Anlass, der analog zu § 21a BetrVG eine Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen erforderlich macht.

Mit Erreichen von 5 Schwerbehinderten fallen die Voraussetzungen zur Zusammenfassung von Betrieben weg, und es kann somit bei der nächsten Wahl für den Betrieb nur noch eine eigene Wahl stattfinden.
Erst wenn die Amtsperiode der aktuellen Schwerbehindertenvertretung abläuft, wählt der Betrieb somit nach meiner Auslegung seine eigene Schwerbehindertenvertretung.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion