Zwang zur Einleitung einer Neuwahl (Wahlen)

Cebulon, Thursday, 06.02.2020, 20:19 (vor 1513 Tagen) @ Felix1962

Diese 4 SB wurden deshalb über "Gebietszusammenfassung" von e. anderen Betrieb A betreut. Nun sind in dem Betrieb B seit 1.7.2019 zwei weitere SBs hinzugekommen.

Hallo Felix, ist damit Zusammenfassung für die SBV-Wahl gemeint der Betriebe A und B, und hat dieser „Betrieb B“ bei der letzten SBV-Wahl mitgewählt? Gibt es in dem Unternehmen evtl. eine Gesamt-SBV oder Konzern-SBV?

Was wäre hier die Gesetzesgrundlage?

Dann und nur dann, wenn der Betrieb B bei der letzten SBV-Wahl nicht mitgewählt haben sollte nach § 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX – darf jetzt im Betrieb B gewählt werden außerhalb des Regelwahlzeitraums lt. § 177 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB IX. Die Amtsperiode dieser SBV würde dann aber vorzeitig spätestens am 30.11.2022 enden (oder eher im Okt. oder Nov.ember 2022, je nachdem, an welchem Tag das Wahlergebnis der nächsten Regelwahlen 2022 ausgehängt wird). Die genaue Dauer dieser Amtszeit würde folglich von der Folgewahl 2022 abhängen und nicht erst nach vier Jahren enden (§ 177 Abs. 5 Satz 3 SGB IX).

Gruß,
Cebulon


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