Prüfpflicht des Arbeitgebers (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 12.03.2020, 12:58 (vor 1499 Tagen) @ WoBi

Zur Ergänzung des vorhergehenden Beitrages.

Die Einbindung der SBV und BR/PR ist bereits bei der Personalplanung wichtig, damit in Vorbereitung geprüft werden kann, ob kurz-, mittel- oder langfristig geplante Stellen behindertengerecht gestaltet werden können. Wenn die freie Stelle zur Verfügung steht, können bereits unternehmerische Entscheidungen getroffen worden sein. Es könnten Hilfen z.B. durch den Technischen Beratungsdienst des Integrationsamts zur Gestaltung von behindertengerechten Arbeitsplätzen in Anspruch genommen werden.

Die SBV hat nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Abs. 1 SGB IX. Dies schließt die Teilnahme am Auswahlverfahren mit ein. Die SBV ist im Stellenbesetzungsverfahren mehrfach nach § 178 Abs. 2 Satz 1 durch den Arbeitgeber zu unterrichten und anzuhören. Immer dann, wenn der Arbeitgeber eine Entscheidung treffen will, z.B. bei der beabsichtigten Einstellung eine Mitbewerbers. Erst nach der Stellungnahme der SBV als Anhörung, kann der Arbeitgeber die endgültige Entscheidung unter Würdigung der Stellungnahme für den Mitbewerber treffen und dies dem BR/PR zur Mitbestimmung vorlegen.
Da die Anhörungsfrist für den BR/PR erst zu laufen beginnt, wenn ordnungsgemäß, d.h. auch inhaltlich vollständig unterrichtet wurde, ist erst auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der BR/PR letztlich vollständig informiert wurde. Also mindestens erst ab dem Zeitpunkt, wann die Mitteilung der endgültigen Entscheidung der Beklagten nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die SBV auch dem BR/PR vorgelegen hat.
Der BR/PR sollte (vorzeitig / verfrüht vorgelegte) Vorgänge zur Mitbestimmung, die ohne Stellungnahme der SBV / endgültige Entscheidung des Arbeitgebers vorgelegt werden, kommentiert zurückweisen und auf die erforderliche Unterrichtung durch den Arbeitgeber bestehen.

Der BR/PR kann die generelle Ausschreibung von Stellen verlangen und kann danach bei begründeten Einzelfällen auf eine Ausschreibung verzichten. Das Entbindet aber den Arbeitgeber nicht, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach dem SGB IX nachzukommen. Die Verpflichtungen aus § 164 Abs. 1 SGB IX entstehen unabhängig einer Ausschreibung, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung fällt einen Arbeitsplatz zu besetzen.

Was für Folgen dabei entstehen können, sind nachlesbar unter:
https://www.komsem.de/archiv/2000e-sbm-nicht-eingeladen/
oder unter Recht/Urteile https://www.komsem.de/rechtliches/urteile/#einstellung

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Gruß
Wolfgang


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