Frage zum § 164 Abs. 1 SGB IX (Allgemeines)

garda, Berlin, Friday, 12.06.2020, 11:54 (vor 2322 Tagen) @ Simone24

Dein Argument mit der Bestenauslese im öffentlichen Dienst ist auch genau das, was mich so verwirrt hat.
Ich habe oft die Aussage gefunden, dass der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen zu besetzen ist, sofern denn ein geeigneter vorhanden ist. Da stand nichts bezüglich Auswahlverfahren etc. Und das hat mich so irritiert, weil das eben nicht mit der Bestenauslese vereinbar ist. ;)

Hallo Simone,

das ist ein leider gerne weiter verbreitetes und nur zu gern geglaubtes Märchen. Im öffentlichen Dienst ist die Bestenauslese zu beachten, da wir hier, wenn auch in weiterem Sinn von einem "öffentlichen Amt" reden.

Es gilt auch in der Privatwirtschaft nicht. Vor langer Zeit gab es mal so eine Regelung aber die ist schon lange kassiert worden. Wir haben Vertragsfreiheit.

Kannst du mir eventuell nochmal kurz schildern, wie das bei euch konkret abläuft?

Meine Personalberaterin (Personalbereich vor Ort) teilt mir mit, wenn etwas ohne Ausschreibung besetzt werden soll, dann muss der PR noch zustimmen und die Gleib. Stellenausschreibungen selbst werden einfach veröffentlicht, SB innerhalb und außerhalb eingeladen oder wenn die Eignung fehlt, wird das mit mir besprochen. Auch SB müssen sich bewerben, müssen sich interessieren, müssen was dafür tun das sie berücksichtigt werden. Wer sich als SB nie um seine Beurteilungen kümmert, nie mal mit der SBV redet und erst aufjault wenn Nachteile sichtbar werden hat dann auch schon mal Pech gehabt.

Kann ich als SBV z.B. schwerbehinderte Personen vorschlagen, wenn ich der Meinung bin, dass die auf die Stelle passen könnten? Spreche ich die dann an oder macht das die Personalabteilung?

Das habe ich bereits gemacht, innerhalb und auch außerhalb von BEM. Wenn das realistisch ist, wird da auch was draus.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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