Rücknahme einer Einstellungszusage (Einstellung)

Simone24, Thursday, 18.06.2020, 06:31 (vor 1407 Tagen)

Guten Morgen ihr Lieben,

ich habe zurzeit echt 'ne Serie... ;-)
Deswegen muss ich mich mal wieder an euch wenden. Ich bräuchte eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt und ob meine Argumentation nachvollhziehbar und vor allem richtig ist. Könnte etwas länger werden...

Ein schwerbehinderter Mensch mit einer Sehbehinderung hat sich auf eine Stelle beworben, wurde zum Auswahlgespräch eingeladen und hat sich durchgesetzt. Es wurde eine Einstellungszusage vorbehaltlich des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung erteilt (hier sei angemerkt, dass der schwerbehinderte Mensch als Beschäftigter im öffentlichen Dienst eingestellt werden soll).

Die Einstellungsuntersuchung ergab, dass ein Bandscheibenvorfall vorliegt, der entweder operativ oder konservativ behandelt werden kann. Der schwerbehinderte Mensch bevorzugt zurzeit ganz klar die konservative Therapie.
Der Amtsarzt stellt fest, dass es zu Ausfallzeiten kommen kann, vor allem, wenn sich für eine OP entschieden wird.

Die Personalabteilung schließt nun daraus, dass eine gesundheitliche Eignung nicht vorliegt und will die Einstellungszusage zurücknehmen.

Hier bereits meine 1. Frage:
Kann man aufgrund eines Bandscheibenvorfalls die gesundheitliche Eignung für eine Bürotätigkeit ausschließen? Dann wäre ja jeder 2. hier nicht mehr für seinen Job geeignet... :-P
Ich bin der Meinung, dass ein Bandscheibenvorfall nicht dazu führen kann, dass dem Bewerber eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit fehlt.
Man kann ja auch durchaus den Arbeitsplatz entsprechend ausstatten.
Wie seht ihr das?

Gehen wir mal im Weiteren davon aus, dass der Bandscheibenvorfall die gesundheitliche Eignung nicht ausschließt.

Nun ist es so, dass der Bandscheibenvorfall nicht im Bescheid über die Schwerbehinderung aufgeführt wird. Dennoch bin ich der Meinung, dass es sich um eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX handelt.
Dass ich für eine Behinderung einen Bescheid brauche, steht da ja erstmal nicht. ;-)
Das heißt, es liegt eine Behinderung vor und die gesundheitliche Eignung ist nicht ausgeschlossen. Eine Rücknahme der Einstellungszusage könnte also nur noch mit eventuellen Ausfallzeiten argumentiert werden.
Laut einem Urteil des BAG (BAG vom 3.4.2007 - 9 AZR 823/06) kann eine Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers nicht dadurch gerechtfertigt werden, die Zahl krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeiten möglichst gering zu halten.
Was ist also, wenn der AG sagt, dass die Rücknahme der Einstellungszusage nicht aufgrund der Schwerbehinderung (also der Sehbehinderung) erfolgt, sondern aufgrund des Bandscheibenvorfalls? Ist es dann richtig zu sagen, dass es dennoch eine Diskrimienierung ist, weil der Bandscheibenvorfall eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX ist und das o.g. Urteil ausführt, dass der § 164 Abs. 2 SGB IX aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG nicht nur auf schwerbehinderte, sondern auch auf behinderte Menschen anzuwenden ist?

Ich hoffe, ihr konntet mir folgen und mir (mal wieder) ein bisschen Input geben. :-D

Also, ich danke euch schon mal und wünsche einen angenehmen Tag.

LG
Simone


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