Rücknahme einer Einstellungszusage (Einstellung)

WoBi, Friday, 19.06.2020, 09:04 (vor 1408 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone24,

vielleicht hilft ein Auszug aus der bay. Inklusionsrichtlinie - die anderen Bundesländer und der Bund haben vergleichbare Richtlinien - weiter:
"4.6.2.1  Mindestmaß an körperlicher Eignung
Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen ist großzügig zu verfahren und auf die Art der Behinderung Rücksicht zu nehmen. Für die vorgesehene Tätigkeit darf nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Hierbei kann die körperliche Eignung im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden, wenn schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten innerhalb der Fachlaufbahn sowie soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts, in der sie oder in dem sie verwendet werden sollen, körperlich geeignet sind; eine Beschränkung der späteren freien Verwendbarkeit muss in Kauf genommen werden. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass in bestimmten Bereichen besondere Anforderungen an die körperliche Tauglichkeit aller Beamtinnen und Beamten gestellt werden müssen, so dass sich dort gewisse Beschränkungen bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen im Beamtenverhältnis ergeben können."

aus https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2030_8_F_10382-52#BayVV_2030_8_F_10382-86

Für die Untersuchung selbst gilt, dass die konkreten Untersuchungs-Ergebnisse der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
Nur die Eignung selbst, nicht die genaue Diagnose darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber weitergeben.

Weshalb sich die Frage nach der "Bandscheibe" stellt, und die Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber.

Was die Einbeziehung der "Bandscheibe" zu den anerkannten Einschränkungen angeht, wird es schwierig. Es kommt hier auch auf das Alter des Bewerbers an, denn die Anerkennung einer Einschränkung an der Wirbelsäule wird häufig als eine natürliche Verschleißerscheinung abgetan und soll deshalb keine Schwerbehinderung darstellen:
"GdB und GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und alten Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB und GdS nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB und GdS zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten" (z. B. „Altersdiabetes", „Altersstar") bezeichnet werden."

Mehr dazu in der VersMedV z.B. unter 18.1 Allgemeines oder 18.9 Wirbelsäulenschäden

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Gruß
Wolfgang


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