BEM-Gespräch (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 18.06.2020, 13:10 (vor 1402 Tagen) @ karl

Hallo karl,

nach der rechtlichen Regelung in § 167 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement zwingend anzubieten. Voraussetzung dafür ist nur eine innerhalb eines Jahres (also 12 Monate, nicht Kalenderjahr) länger als 6 Wochen (also >= 42 Kalendertage, nicht Arbeitstage) ununterbrochene oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit. Es zählen alle Tage der Arbeitsunfähigkeit, also auch Tage ohne AU-Meldung.

"Einsicht in die Krankenakte sowie die ärztlichen Befunde".

Dies stellt eine zusätzliche Voraussetzung für die Durchführung eines BEM dar, die durch das Gesetz nicht abgedeckt ist.

Die BEM-berechtigte Person kann in derartige medizinische Daten gerne (wirklich) freiwillig dem Betriebsarzt zur besseren Einschätzung Einsicht nehmen lassen. Der Betriebsarzt darf derartige Informationen nicht an den Arbeitgeber weitergeben. Kann aber aufgrund der Informationen und seinen eigenen Erkenntnissen entsprechende Empfehlungen aussprechen. Deshalb kann der Betriebsarzt auch zum BEM hinzugezogen werden.

Hier würde ich dem Arbeitgeber, mit seiner Forderung nach Offenlegung von persönlichen medizinischen Informationen als Voraussetzung für die Durchführung eines BEM, unterstellen, dass damit BEM-Verfahren vermieden werden sollen. Die BEM-berechtigte Person soll keine Zustimmung zur Durchführung eines BEM-Verfahrens erteilen. Also eine "abschreckende Maßnahme", damit der Arbeitgeber später darlegen kann, dass er ein BEM angeboten hat. Leider hat aber die betroffene Person kein Interesse an der Durchführung gehabt hat und damit waren dem Arbeitgeber die "Hände gebunden" entsprechende Maßnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes zu ergreifen.

Also eine Umgehungsstrategie zur Vermeidung von BEM-Verfahren und die Eröffnung der Möglichkeit der Kündigung.

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Gruß
Wolfgang


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