Aussage Verweigerungsrecht der Vertrauensperson (Allgemeines)

WoBi, Monday, 24.08.2020, 15:10 (vor 1334 Tagen) @ falkemartin

Hallo,

die Schwerbehindertenvertretung ist eine betriebliche Interessensvertretung. Als Interessenvertretung hat die SBV die Interessens der schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten zu vertreten. Um Interessen vertreten zu können, bedarf es der Kommunikation mit den (betroffenen) Beschäftigten. Dies unter Wahrung des Persönlichkeitsrechtes und Beachtung etwaiger Geheimhaltungsverpflichtungen. Aber die SBV ist kein „Geheimzirkel“, ebenso ist der BR/PR kein „Geheimrat“.

Selbstverständlich darf die SBV z.B. einem Beschäftigten mitteilen, dass die SBV erst nach XX Tagen / Wochen über den Bewerbungseingang unterrichtet worden ist.
Oder dass der Beschäftigte aus Sicht des öffentlichen Arbeitgebers wegen offensichtlicher Nichteignung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollte, dies aber wegen der Einwände der SBV revidiert worden ist.
Oder die SBV und/oder BR/PR nicht mit der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers einverstanden ist/sind und der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt.

Bewerber sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch Beschäftigte.
Es ist nicht die Entscheidung der SBV, ob ein Beschäftigter / Bewerber das Arbeitsgericht wegen Benachteiligung im Sinne des § 164 Abs. 2 SGB IX anruft oder nicht.

Vielleicht ist dies der „Weckruf“ für den Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren rechtskonform aufzustellen. Insbesondere wenn die (mehrfachen) Hinweise der SBV nicht ernstgenommen wurden oder keine Berücksichtigung in den Abläufen finden. Jeder Arbeitgeber hat nach § 164 Abs. 1 SGB IX gesetzliche Verpflichtungen im Stellenbesetzungsverfahren. Zusätzlich haben öffentliche Arbeitgeber nach § 165 SGB IX weitere Verpflichtungen dazu.

Es ist Aufgabe der SBV zu überwachen, dass der Arbeitgeber rechtliche Regelungen zugunsten schwerbehinderter Menschen, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen, erfüllt.
Dies ist ebenfalls Aufgabe des Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers nach § 181 Satz 3 SGB IX.

Also wo ist das Problem? Jeder kann als Zeuge benannt werden und ist grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Ausnahmen z.B. nur bei Selbstbelastung, enger Familie oder als Täter im Strafverfahren.
Die SBV ist unabhängig und weisungsfrei im Ehrenamt auf Augenhöhe tätig. :-P

Wenn hier der Arbeitgeber wegen einer möglichen AGG-Klage die SBV angreift, dann liegt es vermutlich daran, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht nachkommt.
Es ist eine Chance für alle Mitarbeitervertretungen im Betrieb/Dienststelle tätig zu werden und Veränderungen zu bewirken.;-)
Der Person, die den Mut und den Aufwand betreibt, sollte für diese Möglichkeit des Tätigwerdens durch die SBV im "Stillen" gedankt werden.

--
Gruß
Wolfgang


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