Arbeitgeber Datenschutz (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 25.08.2020, 19:47 (vor 1338 Tagen) @ karl

Hallo karl,

der PR hat ein weitreichendes Informationsrecht und einen Rechtsanspruch auf Unterrichtung durch den Dienststellenleiter. Personen, die Aufgaben nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz (Bund/Länder) wahrnehmen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Einhaltung der Schweigepflicht ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, auch mit der SBV.

Der PR hat bereits die Informationen. Zurückziehen bringt keine Veränderung der Situation, sondern erzeugt nur mehr Aufmerksamkeit. Die Informationen liegen den Mitgliedern des PR entsprechend des PR-Vertretungsgesetzes berechtigt vor.

Auf welcher Rechtsgrundlage sollte hier die SBV in das Informationsrecht des PR mit eigener Rechtsgrundlage eingreifen können? Auch der PR arbeitet unabhängig und weisungsfrei im Ehrenamt.
Die SBV könnte auf die besondere Verpflichtung zur Verschwiegenheit und auf Folgen einer Nichtbeachtung während der PR-Sitzung hinweisen.

Tipp: Die entsprechenden Passagen in einem Kommentar für das Personalvertretungsgesetz z.B. BPerVG, BayPVG, .. zuvor nachlesen.:-)

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion