Hörgeräte (Hilfsmittel)

traute, Friday, 14.07.2006, 22:14 (vor 6502 Tagen) @ Anni

hallo anni,
kostenübernahme des eigenenteils für hörgeräte übernimmt der RV träger wenn bestimmte voraussetzungen erfüllt sind. d. h. es muß eine notwendigkeit für die ausübung beruflicher tätigkeit bestehen. daszu braucht es eine beschreibung des arbeitsplatzes.
ein maler zb benötigt zur ausübung seiner beruflichen tätigkeit keine hörgeräte. jemand, der viel kommunizierne muß, dagengen ja. ohne die hörgeräte mußte derjenige stark benachteiligt sein, d.h. das arbeitsverhältnis gefäjrdet. dasselbe gilt für besondere telefone für hörgeschädigte, FM anlage und dergleichen.
bei mir selber wurden alle kosten für o.g. übernommen. kostenvoranschläge, hörkurve und verordnung in kopie müssen dabei sein und IMMER ERST den antrag stellen bevor bezahlt wird!!! hinterher übernimmt niemand.

bei deiner kollegin sehe ich eher schwarz, da sie keinen festen arbeitsplatz hat, wie du sagst. trotzdem muß sie erst den antrag beim RV träger stellen und eine evtl. absage abwarten. damit dann zum integrationsamt. dann erst KÖNNEN (nicht müssen)die eintreten. bis vor ca 2 jahren lag die kompetenz ausschließlich aufgrund einigung mit RV bim IA. das ist heute nicht mehr so.

ich hoffe, das hilft dir weiter
gruß, traute


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