Hörgeräte (Hilfsmittel)

hackenberger, Thursday, 15.02.2007, 08:27 (vor 6287 Tagen) @ Horst

Kostenübernahme - Hörhilfen - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.6.2005 - L 4 KR 147/03

Festbetrag für Hörgerät dann nicht begrenzt, wenn er für die Behebung des Hörverlusts nicht ausreichend ist

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2005, Az. L 4 KR 147/03

Eine Versorgung mit einem bestimmten Hörgerät kann ohne Eigenleistungen beansprucht werden, wenn die zum Festbetrag zu habenden Geräte offenkundig nicht ausreichen, um einen Hörverlust auszugleichen, denn der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag ist dann nicht begrenzt, wenn er für den Ausgleich der konkreten Behinderung objektiv nicht ausreicht. Sind Hilfsmittel medizinisch notwendig, muss sich der Versicherte nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben.

SGB-V § 13 Abs. 1, SGB-V § 33 Abs. 1, SGB-V § 33 Abs. 2, SGG § 143


Leitsätze: 1. Für die Versorgung mit Hörhilfen gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung das Sachleistungsprinzip (Anschluss an Bundesverfassungsgericht [BverfG], Urteil vom 17.12.2002 – 1 BvL 28/95, 29/95 und 30/95). Urteil siehe Anlage

2. Ist eine bestimmte Hörhilfe notwendig, so hat die Krankenkasse diese Hörhilfe in vollem Umfang und ohne Eigenleistung der Versicherten zu gewähren (Anschluss an BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 – 1 BvL 28/95, 29/95, 30/95). Urteil siehe Anlage

3. Hat eine gesetzliche Krankenkasse den Anspruch auf Versorgung mit einer notwendigen Hörhilfe zu Unrecht abgelehnt und hat sich die Versicherte das Hörgerät selbst beschafft, so muss sie sich nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.6.2005 - L 4 KR 147/03 (rechtskräftig) - in br 3/2006, S. 86ff.

Anmerkung: Die Klägerin ist hörbehindert und Schülerin einer Gymnasialen Oberstufenschule. Sie beantragte bei der zuständigen Krankenversicherung die Kostenübernahme für ein Hörgerät. Hierbei legte sie dar, dass aufgrund ihrer Behinderung ein eher kostspieliges Gerät notwendig sei, weil nur dieses ihr ein optimales Hören gerade im Unterricht ermögliche. Entsprechende Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) stützten diese Einschätzung.

Gleichwohl bewilligte die Krankenkasse der Klägerin nur die Übernahme eines Teils der Kosten für das teuere Hörgerät. Das erstinstanzlich angegangene Sozialgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die Krankenkasse zur Übernahme der vollen Kosten für das Hörgerät. Hiergegen legte die Beklagte Rechtsmittel ein.

In seiner Entscheidung stellt das Landessozialgericht (LSG) fest, dass die Krankenkasse die volle Übernahme zu Unrecht abgelehnt hatte. Die von der Kasse vorgenommene Festbetragsregelung greife hier nicht. Der Senat ist im Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass – auch aufgrund der ärztlichen Gutachten für den MDK - die Klägerin nach dem Sachleistungsprinzip eine Versorgung mit dem teueren Gerät von der Beklagten beanspruchen kann. Sie hat hierbei keine Eigenleistungen zu erbringen.

Urteil:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT vom 17. Dezember 2002 - - 1 BvL 28/95 - - 1 BvL 29/95 - - 1 BvL 30/95 -

Weiter sind hier aber sofern das Hilfsmittel für die berufliche Tätigkeit benötigt wird, grundsätzlich auch Ansprüche auf Mittel der SchwbAV §§ 19, §24, §25 gegeben.


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