Antrag auf GdB gestellt - wann kann ich tätig werden? (Antragstellung / Widerspruch)

Cebulon, Wednesday, 21.10.2020, 23:41 (vor 1254 Tagen) @ Winterja

Kann ich mich jetzt schon für die Kollegin einsetzen? Im SGB steht immer nur für sbM oder Gleichgestellte - die Einschränkung der Kollegin ist offensichtlich - der AG kann das nicht übersehen oder gemerkt haben, greift da die Fürsorgepflicht des AG?

Hallo Janine, grunds. nein. Offensichtlich mag „die Einschränkung“ ja sein, was aber nicht zwingend „Schwerbehinderung“ bedeutet. Hier wären daher momentan der Personalrat sowie die Frauenbeauftragte bzw. Gleichstellungsbeauftragte der Stadt gefordert. Die Anträge von Beschäftigten auf Schwerbehindertenausweis sind beschleunigt zu bearbeiten. Sobald mind. GdB 50 festgestellt wird, so sind auch die SBV und der IFD am Zug.

Ausnahme offensichtliche Schwerbehinderung
„Der Nachweis der Schwerbehinderung ist nur entbehrlich, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist. Wichtig: Es muss nicht nur offensichtlich sein, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, sondern auch, dass der Grad der Behinderung bei einem Feststellungsverfahren auf mindestens 50 festgesetzt würde.“

Gruß,
Cebulon


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