Befristete Ausübung der Aufgaben einer Gesamt-SBV (Gesamt-Konzern-SBV)

Wolfgang E., Saturday, 22.07.2006, 19:26 (vor 6498 Tagen) @ Tomtom

» Die alte Gesamt-SBV ist ja nie gewählt worden, da sie als bis dato einzige SBV gemäß § 97 Abs.1 Satz 2 die Recht und Pflichten der Gesamt-SBV "nur" wahrgenommen hat.

Wenn zunächst nur eine örtliche SBV im Betrieb gewählt ist, dann muss sie kraft Gesetzes die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahrnehmen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Dies bedeutet schon nach dem Wortlaut, dass die örtliche SBV keine Gesamt-SBV ist, sondern nur deren Rechte "kommissarisch" wahrnimmt. Diese Vorschrift ist nach dem Regelungszweck wohl so zu lesen, dass die Rechtsausübung dann und solange zu erfolgen hat, solange nur eine einzige örtliche SBV existiert.

Wenn später weitere örtliche SBV gewählt werden, dann kann m.E. die zuerst gewählte örtliche SBV die Rechte einer Gesamt-SBV nicht mehr wahrnehmen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX mit der Wahl weiterer örtlicher SBV ja entfallen sind, es also keine Rechtsgrundlage mehr für die Rechtsausübung einer Gesamt-SBV gibt.

Ich meine daher, dass nach § 22 Abs. 1 SchwbVWO durch schriftliche Stimmabgabe im förmlichen Verfahren eine Gesamt-SBV zu wählen ist, da es zuvor noch keine durch Stufenvertretungswahl legitimierte Gesamt-SBV gab, auch nicht durch Einigung oder Losentscheid nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO, also die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl einer Stufenvertretung vorliegen.

FAZIT: Bei der zweiten Wahl einer örtlichen SBV im Unternehmen muss eine Wahl der Gesamt-SBV erfolgen!


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