Umsetzung nach 164 SGB IX möglich? (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 30.11.2020, 14:36 (vor 2151 Tagen) @ bifavi

Hallo,

das hier

Jupp, falls die Zeiten zu treffen, und das Arbeitsverhältnis unter anderen Bedingungen fortgeführt werden soll, bedarf es von Arbeitgeberseite einer Änderungskündigung.

ist falsch. Eine Änderungskündigung ist eine ebenfalls eine Kündigung und deswegen auch durch § 34 ausgeschlossen.
Irgendwie scheinst Du im Arbeitsrecht nicht besonders sattelfest zu sein, denn eine einseitige Änderungskündigung würde zwangsläufig auch zu einer Herabgruppierung führen.
Ist aber eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung ausgeschlossen, kann eben nicht einseitig vom AG die Vergütung reduziert werden. In diesem Fall kann lediglich eine andere, leidensgerechte Tätigkeit zugewiesen werden. Für die entstehende tarifliche Differenz im von Dir geschilderten Sachverhalt könnte evtl. der AG einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
Aber die Einleitung eines Präventionsverfahrens ist beim geschilderten Problem sowieso zwingend.

--
&Tschüß

Wolfgang


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