Umsetzung nach 164 SGB IX möglich? (Allgemeines)
Hallo,
das hier
Jupp, falls die Zeiten zu treffen, und das Arbeitsverhältnis unter anderen Bedingungen fortgeführt werden soll, bedarf es von Arbeitgeberseite einer Änderungskündigung.
ist falsch. Eine Änderungskündigung ist eine ebenfalls eine Kündigung und deswegen auch durch § 34 ausgeschlossen.
Eine Änderungskündigung ist und bleibt auch eine Kündigung da gebe ich Dir recht.
Aber meiner Meinung nach ist sie nicht ausgeschlossen, sondern aus wichtigem Grund (außerordentlich) möglich.
§ 34 Abs.2 Siehe dazu außerordentliche krankheitsbedingte Kündigungen mit sozialer Auslauffrist
Irgendwie scheinst Du im Arbeitsrecht nicht besonders sattelfest zu sein, denn eine einseitige Änderungskündigung würde zwangsläufig auch zu einer Herabgruppierung führen.
Den ersten Halbsatz lasse ich mal ohne Kommentar.
Zweiter Halbsatz: Hab ich durch Verhandlungsgeschick so hinbekommen, dass eben nicht weniger Geld gab. Besitzstandswahrung, etc. Kommt auch immer auf den Einzelfall an. Ich berichte ja nur aus meinem Umfeld.
Ist aber eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung ausgeschlossen, kann eben nicht einseitig vom AG die Vergütung reduziert werden. In diesem Fall kann lediglich eine andere, leidensgerechte Tätigkeit zugewiesen werden. Für die entstehende tarifliche Differenz im von Dir geschilderten Sachverhalt könnte evtl. der AG einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
Den hol ich meistens noch obendrauf.
Aber die Einleitung eines Präventionsverfahrens ist beim geschilderten Problem sowieso zwingend.
Jupp, dem pflichte ich Dir bei.
LG
bifavi