Ausbildung (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 15.03.2021, 15:11 (vor 1136 Tagen) @ Luculus

Moin Moin Lucullus,

hier mal ein §:

"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die
Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden."

Dieses kann der Arbeitgeber beantragen, hier ist es wichtig, dass der Förderaufwand und Förderbedarf erläutert werden. Begründet werden kann dieses auch, wenn z.B. schon andere Ausbildungen ohne Förderung aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen abgebrochen werden mussten und ohne die Hilfestellung eine lange Arbeitslosigkeit bzw. ohne Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX droht. Schwerbehinderte in Werkstätten abzuschieben, ist aus meiner Sicht eine Dirkiminierung. Hier wäre auch die Landesbauftragte für Menschen mit Behindeurng einzuschalten, oder aber die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Berlin.

Hinzu kommt der § 112 SGB IX (Teilhabe auf Recht an Bildung für Schwerbehinderte, was Förderungen bis hin zum Masterstudium vorsieht).

Liebe Grüße

Hendrik


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