Ausladung zum Vorstellungsgespräch (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 13.04.2021, 09:58 (vor 1109 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

ich sehe hier eine unzweifelhafte Befangenheit wegen "eigenen Angelegenheiten" (Düwell in LPK-SGB IX,§ 178 Rn 23), wenn es um den künftigen eigenen Vorgesetzten geht.

Allerdings stellt nicht der AG die Verhinderung fest, sondern die Vertrauensperson. Die VP ist es auch, die allein die Heranziehung des nächstfolgenden Stellis beschließt und dies dann dem AG mitteilt.

--
&Tschüß

Wolfgang


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