Mehrarbeit bei Teilzeit (Allgemeines)

lunos1961, Fürth, Friday, 30.07.2021, 11:32 (vor 994 Tagen)

Hallo,
nach den Urteilen des BAG 6AZR 161/16 und !0AZR 589/15 Rn33
besteht Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge ab der ersten Stunde bei Überschreitung der individuellen Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten und nicht erst nach erreichen der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.

Im SGB 9 §207 ist geregelt das Mehrarbeit erst nach erreichen der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (8 Std) vorliegt.

Nun stellt sich für mich die Frage, haben die Urteile des BAG Auswirkungen auf die Auslegung im SGB 9 §207?

Denn wenn ein Teilzeitbeschäftiger (Schwerbehinderter) ab der ersten Stunde bei Überschreiten seiner individuellen Arbeitszeit Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge hat, dann muss auch die erste Stunde der Überschreitung der induviduellen Arbeitszeit eines TZ-Beschäftigten als Mehrarbeit gelten und nicht erst -wie im SGB9 §207 nach überschreiten der Vollzeit.

Also müsste dann auch das ableisten von Mehrarbeit ab der ersten Stunde der induviduellen TZ- Arbeitszeit abgelehnt werden können.

Danke für die Antworten
Norbert


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