Wahlrecht (Allgemeines)
Hallo,
Anrechnung und Wahlberechtigung sind zwei völlig verschiedene Sachverhalte, die erst mal nichts miteinander zu tun haben.
Die Wahlberechtigung ist in § 177 Abs. 2 SGB IX geregelt. Ausnahmen nach Beschäftigungsgrad kennt weder diese noch andere gesetzliche Vorschriften. Deswegen sind auch alle TZ-Beschäftigten unabhängig von der "18-Stunden-Grenze" wahlberechtigt.
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&Tschüß
Wolfgang