Wahlrecht (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 30.07.2021, 12:07 (vor 998 Tagen) @ Vertigo

Hallo,

Anrechnung und Wahlberechtigung sind zwei völlig verschiedene Sachverhalte, die erst mal nichts miteinander zu tun haben.

Die Wahlberechtigung ist in § 177 Abs. 2 SGB IX geregelt. Ausnahmen nach Beschäftigungsgrad kennt weder diese noch andere gesetzliche Vorschriften. Deswegen sind auch alle TZ-Beschäftigten unabhängig von der "18-Stunden-Grenze" wahlberechtigt.

--
&Tschüß

Wolfgang


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