Wahlrecht (Allgemeines)
Hier in A-Z hab ich zu Minijobbern nix gefunden und in der Wahlordnung ist auch nix differenziert.
Hallo, maßgeblich ist letztlich allein der § 177 Abs. 2 SGB IX, und folglich sind auch „geringfügig Beschäftigte“ klar wahlberechtigt kraft Gesetzes. So auch die “Legaldefinition“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO (Wahlberechtigte).
Gruß,
Cebulon